Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVL, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVL zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVL abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AVL abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss, Anbot, Kostenvoranschlag
a) Von diesen AVL oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, Monteuren abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. Bei unseren Angeboten samt allen Unterlagen sind die branchenüblichen Toleranzen zu berücksichtigen. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Bei sämtlichen Bestellungen gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 24 Stunden ab Erhalt schriftlich Einwendungen erhebt, bzw. Änderungen am Auftrag vornimmt.
c) Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung unverbindlich und entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird dem Kunden gutgeschrieben, wenn aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
V. Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir die Wahl, einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages, der nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, wie z.B. bei Wechselprotest, Klagsführungen oder Exekutionsverfahren, sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes kommen die Bestimmungen von Punkt V.a) dieser AVL zur Anwendung. Bei Vorliegen der unter Punkt V.b) angeführten Umstände werden sämtliche unsere Forderungen ohne Rücksicht auf Fälligkeitsvereinbarungen sofort zur Zahlung fällig.
c) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz in der Höhe von 30% des Bruttorechnungsbetrages, der nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 10,-- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 15,-- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Montage oder Aufstellung. Im Tourenbereich unseres fahrplanmäßigen Zustelldienstes werden Waren unabgeladen frei Haus zugestellt. Direktlieferungen an Privatkunden sind nicht möglich. Auf Wunsch des Kunden kann die Warenversendung auf Risiko und Kosten des Kunden per Post, Bahn, Eilfracht, Zustelldienst etc. erfolgen. Versicherungen gegen (Transport)Schäden aller Art werden nur über Auftrag des Kunden gegen Verrechnung der hierfür entstehenden Kosten abgeschlossen.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
c) Die Verpackung verbleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackung handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Mehrweggestelle. Bei nicht sofortiger Rückgabe verrechnen wir ein Benutzungsentgelt von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag.
VIII. Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer über.
IX. Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
c) Bei Ereignissen, die zu einer Beeinträchtigung der Liefermöglichkeiten führen, wie z.B. Lieferverzug unserer Vorlieferanten, Streiks, Katastrophen sind wir berechtigt, die Lieferfristen um einen Zeitraum von zwei Monaten zu verlängern, ohne dass dem Kunden dadurch ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz zusteht.
X. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in 8054 Graz.
XI. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und gelten vorweg als vom Kunden genehmigt und stellen demnach auch keinen Mangel dar. Für Produkte außerhalb unserer Standardausführungen und -maße, mit möglicherweise eingeschränkter Funktion, wird keine Gewährleistung übernommen. Textilien, Beschichtungen und Verschleißteile unterliegen einer technisch, natürlichen Veränderung durch UV-Strahlen, Wärme- und Wassereinflüsse, welche zu Dehnungen, Schrumpfungen und Ausbleichungen führen können.
XII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf eine den österreichischen und EU-rechtlichen Normvorschriften entsprechende Qualität.
b) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
c) Den Kunden trifft stets die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war. Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Kunden abzutreten. Mit dieser Abtretung werden wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung befreit.
d) Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Tagen ab Lieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Fehlmengen und Transportschäden müssen bei Übernahme der Ware auf dem Liefer- bzw. Transportschein vermerkt und vom Fahrer bestätigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
XIII. Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Geltendmachung von mittelbaren Schäden und Verdienstentgang gegen uns ist ausgeschlossen
b) Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt zehn Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVL enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
XIV. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XVI. Forderungsabtretungen, Aufrechnungsverbot
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
c) Der Kunde kann mit seinen Forderungen, insbesondere aus Warenlieferungen, nur dann gegen unsere Forderungen aufrechnen, wenn wir diese Forderungen ausdrücklich schriftlich anerkannt haben und sie fällig sind.
XVII. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVIII.Terminsverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
XIX. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens in 8054 Graz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XX. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die in Verträgen oder im Zuge elektronischer oder fernmündlicher Kommunikation enthaltenen bzw hervorgekommenen, zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen personenbezogenen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Die Art und Dauer der Verarbeitung richtet sich nach den rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzrechts sowie den gesetzlich vorgesehenen bzw sonstigen Aufbewahrungspflichten und -rechten. Die aktuelle Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.woundwo.com/datenschutz. Wir weisen ausdrücklich hin, dass Ihre Daten, sofern dies zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist, an Unternehmen der WOUNDWO Gruppe weitergegen werden können. Details dazu finden Sie ebenfalls in unserer Datenschutzerklärung.
Sollten Sie uns Daten Dritter (zB. Adresse eines Endkunden) zur Verfügung stellen, so erklären Sie damit, dass Sie zur Weitergabe dieser Daten an uns berechtigt sind sowie, dass wir die Daten wie oben erläutert verarbeiten dürfen. Für den Fall, dass ein solcher Dritter Anfragen nach DSGVO an uns richtet, werden wir diesen an Sie verweisen, allerdings unter angemessenem Kostenersatz an der Anfragebeantwortung mitwirken.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XXI Garantie
Eine allfällige Garantie unsererseits auf die Mängelfreiheit der Produkte bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine von uns gewährte Garantie erlischt, wenn Behandlungs-, Verarbeitungs- oder Pflegevorschriften nicht eingehalten werden.
XXII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVL ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.
AVL gültig ab 01.12.2018
WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH & Co KG
Hafnerstraße 193, 8054 Graz, AUSTRIA
UID-Nr. ATU 63750435, Firmenbuch: Landesgericht Graz Nr. 299812 a
Komplementär: WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH, Firmenbuch: Landesgericht Graz Nr. 298579 m