Vertragsregelungen
 

1. Gültigkeit der Einkaufsbedingungen
1.1. Diese Einkaufsbedingungen der WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH & Co. KG (im Folgenden: WOUNDWO, wir oder uns) bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Verträge mit Vertragspartnern, von denen die WOUNDWO Waren oder Leistungen jeglicher Art, insbesondere Dienst-/Werkleistungen, sei es für sich oder zur Weitergabe an Dritte - mit oder ohne eine weitere Be- bzw. Verarbeitung durch die WOUNDWO – erwirbt bzw. zukauft.
1.2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners binden die WOUNDWO nicht. Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit unserem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.3. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
1.4. Es haben ausschließlich schriftliche Bestellungen bzw. Auftragserteilungen Gültigkeit.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Das Angebot hat, sofern vom Vertragspartner nicht anders spezifiziert, mindestens sechs Monate bindend zu sein.
2.2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen gelten in der Weise als verbindlich, in der sie von der WOUNDWO schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax oder Email erfolgt.
2.3. Kostenvoranschläge, Angebote sowie Planungs- und Beratungsleistungen sind für die WOUNDWO soweit nicht anders vereinbart kostenlos.

3. Geheimhaltung
3.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet sämtliche von der WOUNDWO erhaltene Unterlagen und sonstige Informationen, insbesondere - aber nicht ausschließlich – Produktions-Know-How, Mengen, Dokumentationen und Zeichnungen, die dem Vertragspartner im Zuge der Geschäftsverbindung mit der WOUNDWO zugänglich gemacht werden oder von denen der Vertragspartner sonst Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren, diese ohne Zustimmung von WOUNDWO Dritten in keiner wie auch immer gearteter Weise zugänglich zu machen und nur für die Erfüllung der gegenständlichen Vereinbarung zu verwenden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung aufrecht.
3.2. Werbung und Publikationen über Aufträge von WOUNDWO sowie die Aufnahme von WOUNDWO in die Referenzliste des Vertragspartners bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WOUNDWO.

4. Nebenleistungen
4.1. Für individuell für WOUNDWO entwickelte Software überträgt der Vertragspartner sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Verwertungsrechte an den erbrachten Leistungen für alle zu diesem Zeitpunkt bekannten und erst später bekannt werdenden Verwertungsmöglichkeiten mit Ihrer Entstehung ohne gesonderte Vergütung exklusiv auf WOUNDWO. Die Übertragung gilt für alle Nutzungsrechte zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt und gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer. Sie schließt insbesondere das Recht zur Bearbeitung sowie zur Weiterübertragung der Rechte an Dritte ein. Der Vertragspartner wird bei der Subvergabe von Aufträgen an Dritte sicherstellen, dass WOUNDWO auch an allfälligen Leistungen des Dritten die vorstehend genannten Rechte exklusiv erwirbt.
4.2. WOUNDWO ist frei, die Anzahl der erworbenen Standardsoftwarelizenzen räumlich, sachlich und ohne weitere Einschränkung im Rahmen des Geschäftszweckes zu verwenden.
4.3. Der Vertragspartner setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter ein. Der Vertragspartner liefert WOUNDWO eine für den Betrieb vollständige, kopierbare Dokumentation (zB. Handbuch, Manual). WOUNDWO ist berechtigt, die Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch zu vervielfältigen und zu verwenden.
4.4. Falls notwendig übernimmt der Vertragspartner ein kostenfreies Ersttraining des Personals von WOUNDWO.
4.5. Der Vertragspartner hat WOUNDWO auf die Möglichkeit des Anfalles von gefährlichen Abfällen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen.

5. Preise/Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise sind Festpreise und verstehen sich exkl. Umsatzsteuer jedoch inkl. Verpackung, allfälliger Montage, Versicherung sowie Lieferung frei jeweilige von der WOUNDWO bekannt gegebene Empfangsstelle inklusive Entladung.
5.2. Rechnungen des Vertragspartners für erfolgte Lieferungen bzw. Leistungen werden erst zur Zahlung fällig, wenn sie bei der WOUNDWO zugegangen sind, es sei denn, die Lieferung/Leistung des Vertragspartners ist nicht vertragsgemäß oder wurde von WOUNDWO beanstandet. Sofern nicht anderes vereinbart, hat WOUNDWO die Rechnung nach Wahl binnen 60 Tagen ab Zugang der prüffähigen Rechnung zu bezahlen, soweit die WOUNDWO nicht von ihrem Aufrechnungsrecht Gebrauch macht. Erfolgt die Zahlung binnen 30 Tagen ab Zugang der prüffähigen Rechnung, ist die WOUNDWO zum Abzug von 3% Skonto berechtigt.
5.3. Für Zahlungen gilt als Erfüllungsort 8054 Graz, dies auch dann, wenn die Übergabe bzw. Abnahme vereinbarungsgemäß andernorts erfolgt. 

6. Liefertermin/Erfüllungsort/Gefahrenübergang
6.1. Liefertermine und -fristen sind strikt einzuhalten. Sollte sich dennoch ein Lieferverzug abzeichnen, so ist dieser vom Vertragspartner umgehend nach Bekanntwerden mitsamt der voraussichtlichen Dauer der WOUNDWO zu melden. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe. Zum vereinbarten Liefertermin hat die Ware bei der von der WOUNDWO bekannt gegebenen Empfangsstelle einzulangen, widrigenfalls die WOUNDWO wahlweise berechtigt ist, eine nicht abgestimmte, verspätete Lieferung abzulehnen und vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder aber weiterhin auf Erfüllung zu beharren.
6.2. Erfüllungsort für die Lieferungen und/oder Leistungen ist der von WOUNDWO (insbesondere in der Bestellung) genannte Ort oder am Sitz von WOUNDWO.
6.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr an den gelieferten Waren frühestens mit erfolgter Zulieferung und allfälliger Abladung an der bekannt gegebenen Empfangsstelle auf die WOUNDWO über. Hat der Vertragspartner die Sache (Anlage u. dgl.) auch aufzubauen und/oder zu installieren, erfolgt der Gefahrenübergang erst, wenn der Vertragspartner den Aufbau und/oder die Installierung vollständig und erfolgreich durchgeführt und der WOUNDWO ein allenfalls vorgesehenes Abnahmeprotokoll unterfertigt hat. Rücksendungen erfolgen in jedem Fall auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat diese Waren sachgemäß zu verpacken. Schäden welche infolge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch WOUNDWO entstehen, trägt der Vertragspartner.
6.4. Preisminderung bei Verzug: Kommt der Vertragspartner in Verzug, ist WOUNDWO berechtigt, für jeden begonnenen Tag des Lieferverzuges eine Preisminderung in Höhe von 0,5% je Tag des Gesamtauftragswertes, exklusive USt zu berechnen, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10% des Gesamtauftragswertes, exklusive USt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner nach dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin eine Teillieferung und/oder –leistung erbringt und diese von WOUNDWO angenommen wird.

7. Gewährleistung/Schadenersatz/Produkthaftung
7.1. Die WOUNDWO trifft keine Verpflichtung, die Waren gemäß §§ 377 ff UGB in angemessener Frist zu prüfen und/oder Mängelrüge zu erheben. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen gilt einvernehmlich als ausgeschlossen.
7.2. Der Vertragspartner haftet dafür, dass seine vertraglichen Leistungen - insbesondere Warenlieferungen, Werkleistungen in Form von Bearbeiten, Verarbeiten oder Herstellen von Produkten, und Dienstleistungen - jenem Verwendungszweck entsprechen, welcher dem Vertragspartner bekannt war oder bekannt sein musste. Der Vertragspartner ist verpflichtet, allfällige Zweifel über den Verwendungszweck durch Nachfrage bei der WOUNDWO abzuklären. Der Vertragspartner steht daher insbesondere auch dafür ein, dass im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von Produkten, an welche der Vertragspartner vertragliche Leistungen welcher Art auch immer erbracht hat, an Dritte diese Produkte für den beim Dritten vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden können.
7.3. Der Vertragspartner haftet auch für das Verschulden seiner Zulieferanten. Soweit die WOUNDWO dem Vertragspartner Arbeitskräfte - insbesondere zur Bearbeitung, Montagearbeiten, Durchführung eines Probelaufes oder zur Entladung, - zur Verfügung stellt, unterliegen diese den Weisungen des Vertragspartners und gelten als dessen Erfüllungsgehilfen, für deren Fehlleistungen daher nicht die WOUNDWO, sondern der Vertragspartner einzustehen hat.
7.4. Der Vertragspartner hat auch sämtliche Schäden zu ersetzen, die der WOUNDWO infolge der mangelhaften Lieferung/Leistung entstanden sind, ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedürfte.
7.5. Der WOUNDWO stehen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren (für bewegliche Sachen) bzw. drei Jahren (für unbewegliche Sachen) uneingeschränkt zur Verfügung. Einvernehmlich gilt, dass die in § 924 Satz 2 ABGB vorgesehene Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabezeitpunkt dahingehend modifiziert wird, dass diese Vermutung gilt, wenn der Mangel binnen 18 Monaten nach der Übergabe bzw. Abnahme hervorkommt. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles steht es der WOUNDWO frei nach Wahl Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung des Vertrages zu fordern.
7.6. Soweit die WOUNDWO ihrem Kunden Gewähr leisten muss, gilt, dass die WOUNDWO vom Vertragspartner auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB Gewähr fordern kann, wofür es abweichend von § 933b Abs. 2 Satz 1 ABGB genügt, wenn diese binnen 6 Monaten ab vollständiger Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht von der WOUNDWO gerichtlich geltend gemacht wird.
7.7. Die Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners haben hinsichtlich der Produktsicherheit den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere dem österreichischen Produkthaftungsgesetzes zu genügen. Der Vertragspartner haftet der WOUNDWO hierfür und hält die WOUNDWO insoweit auch gegen sämtliche Ansprüche Dritter schad- und klaglos. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner in diesem Zusammenhang auch für 15 Jahre ab Lieferung aufgrund einer Anfrage seitens der WOUNDWO den jeweiligen Hersteller, Importeur oder denjenigen zu nennen, der ihm das Produkt geliefert hat und alle zweckdienlichen Unterlagen zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter aufzubewahren und der WOUNDWO rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit der Vertragspartner bei der WOUNDWO irgendwelche Leistungen erbringt (inklusive Entladungs- und Aufbauarbeiten), hat der Vertragspartner bei sonstiger Haftung gegenüber der WOUNDWO dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. 

8. Aufrechnungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche bzw. Forderungen von der WOUNDWO aufzurechnen oder Leistungen aus welchem Grund immer zurückzuhalten oder zu mindern. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Forderungen des Vertragspartners, welche von der WOUNDWO schriftlich anerkannt oder die gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden. 

9. Rücktritt vom Vertag
9.1. WOUNDWO ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:
9.1.1. wenn der Vertragspartner gegen behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen verstößt;
9.1.2. wenn der Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen für WOUNDWO nachteilige, gegen die guten Sitten verstoßende oder wettbewerbswidrige Abreden getroffen hat;
9.1.3. wenn der Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von WOUNDWO, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile angedroht oder zugefügt hat.
9.2. WOUNDWO ist berechtigt, bei Vorliegen eines der unter Punkt 9.1. genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.
9.3. WOUNDWO hat das Recht, bei Vorliegen jener Gründe, die sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Vertragspartner und unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen an den Vertragspartner, bei Gefahr in Verzug jedoch sofort, ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Vertragspartners vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zulasten des Vertragspartners. WOUNDWO kann mit diesen gegen die Forderungen des Vertragspartners aufrechnen.

10. Gerichtsstand und Rechtswahl
10.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der WOUNDWO und dem Vertragspartner – einschließlich einer solchen über diesen Vertrag - wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Graz zuständigen Gerichtes vereinbart. Die WOUNDWO ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
10.2. Der Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

11. Sonstiges
11.1. Soweit die WOUNDWO dem Vertragspartner Unterlagen - insbesondere Zeichnungen, Pläne und Muster - zur Verfügung stellt, hat der Vertragspartner diese insbesondere auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und allfällige diesbezügliche Zweifel von sich aus mit der WOUNDWO abzuklären. Übergebene Unterlagen bleiben im Eigentum von der WOUNDWO und sind nach Vertragsbeendigung oder -erfüllung an die WOUNDWO zurückzuleiten oder nach Absprache zu vernichten. Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte an diesen Unterlagen werden von der WOUNDWO nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
11.2. Im Falle des Zukaufs von Systemkomponenten erwirbt die WOUNDWO mit dem Erwerb dieser Komponenten das Vertriebsrecht daran - sei es in Form des direkten Weiterverkaufs oder in Form des Weiterverkaufs als Bestandteil des WOUNDWO eigenen Produktsortiments. Plant der Vertragspartner Änderungen an diesen Systemkomponenten, so erklärt er sich bereit, diese Änderungen rechtzeitig vor Inkrafttreten mit der WOUNDWO abzustimmen und über eine zu vereinbarende Übergangsfrist, jedoch innerhalb von mind. zwölf Monaten die Versorgung der WOUNDWO mit den bisher gelieferten Systemkomponenten sicherzustellen.
11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiterhin die Versorgung von sämtlichen Ersatzteilen für alle von ihm gelieferten Waren, auch nach einer etwaigen Systemänderung, bis längstens zehn Jahre sicherzustellen.
11.4. Der Vertragspartner und die WOUNDWO vereinbaren hiermit, dass alle Lieferungen an die WOUNDWO frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen.
11.5. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
11.6. Der erteilte Auftrag darf ohne Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.

12. Datenschutz
„Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung von sämtlichen personenbezogenen und sonstigen mit einem Vertrag (Rechtsgeschäft) und/oder Vertragsanbahnung zusammenhängenden Daten in elektronischer Form. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten erfolgt von WOUNDWO entsprechend der Datenschutzerklärung, welche unter https://www.woundwo.com/datenschutz eingesehen werden kann.“

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.